Da muss ich entschieden widersprechen!
Eine Wurst hat gar kein Rad. Obwohl⊠Ein Ring Fleischwurst?
Aber ohne Lampen ist der fuer die Strasse bestimmt nicht zugelassenâŠ
Hier im Schwabenland heiĂt eine Scheibe Fleischwurst sogar WurschtrĂ€dle, meine ich gehört zu haben! (bin als zugezogener PreuĂe und Vegetarier allerdings nicht ganz sicher ;))
Angeregt durch diesen Thread, habe ich mal nach der Rechtslage in der Schweiz gesucht und das hier gefunden: FahrzeugÀhnliche GerÀte
Einraeder sind zwar hier nicht explizit aufgefuehrt aber ich denke mal, dass die auch unter die Kategorie fallen.
Damit waehre ja zumindest in der Schweiz ausreichend Rechtssicherheit gegeben.
Also wer sich in Deutschland auf dem Einrad zu unsicher fuehlt kann ja in die Schweiz kommen. Ich fuehle mich nun auch schon viel sichererer auf meinem UniâŠ
Ey, klasse, Zeno! Ich habe nĂ€mlich die vage Idee im Hinterkopf meinen Gastarbeiterheimweg mal per Einrad zurĂŒckzulegen â wenn die Tage wieder ein wenig lĂ€nger sind. Der fĂŒhrt dann von Basel nach Freiburg. Es ist aber nicht so ganz einfach vernĂŒnftig aus Basel rauszukommen. Ausserdem kann es an der Grenze leicht zu Begegnungen mit Offiziellen kommen. Von daher ist die BroschĂŒre fĂŒr mich ein klasse Hinweis!
So, so, ich fahre also auf einem âfĂ€Gâ durch die Gegend! Mal abgesehen davon, dass mir die Bezeichnung âfahrzeugĂ€hnlichâ fĂŒr ein Einrad im Alltagseinsatz ein wenig missfĂ€llt ;), denke ich, dass EinrĂ€der nahtlos in diese Kategorie fĂ€llen.
GrundsĂ€tzlich gefĂ€llt mir der Ansatz gut, der hier gewĂ€hlt wird! Die bayrische Verordnung gibt vielleicht mehr âRechtssicherheitâ (:o), doch ist sie etwas (einrad-)weltfremd. So hat die Forderung nach der Bremse kaum eine Relevanz fĂŒr die Verkehrssicherheit und ohne diese darf man nicht mal auf einen Radweg. Daher gefĂ€llt mir dieser âAppell an einen vernĂŒnfigen Umgang im Strassenverkehrâ â so wĂŒrde ich die BroschĂŒre werten â sehr gut, wenn auch manches vage bleibt. âNebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering istâ ist sicherlich eine dehnbare und interpretationsfĂ€hige Auflage, aber sie ist sinnvoll und realitĂ€tsnah (ich habe neulich auch den Uphill zum Schauinsland abgebrochen, weil zuviel Verkehr, obwohl ich fast [ kein Dynamolicht] konform zur bayrischen Verordnung war).
Im Vergleich zu Ahndung von GeschwindigkeitsĂŒberschreitungen in der Schweiz empfinde ich die maximale 30 Sfr Strafe doch als sehr human und gar mitfĂŒhlend. Ein Herz fĂŒr fĂ€Gs!
Was mir ehrlich gesagt nach wie vor unklar ist, wie es beim Allgmeinen Fahrverbot aussiehtâŠdieses untersagt wohl allen Fahrzeugen das befahren, jedoch ist ein Einrad ein FahrzeugĂ€hnliches GerĂ€t.
Leider geht auch die BroschĂŒre nicht explizit darauf ein.
Ich wĂŒrde auch in die Richtung vermuten, die du andeutest, Unikum. Die fĂ€Gs gelten nicht wirlich als Fahrzeug. In der BroschĂŒre steht âGrundsĂ€tzlich gelten bei der Verwendung von fĂ€G als Verkehrsmittel die gleichen Verkehrsregeln wie fĂŒr FussgĂ€nger.â Von daher wĂŒrde ich meinen, dass es erlaubt sein sollte.
Wie seht ihr es mit einer Hauptstrasse, die einen durch farbliche Markierungen gekennzeichneten Fahrradstreifen hat?
Das sehe ich auch so. Laut Text darf ich ueberall mit dem Einrad fahren wo auch Fussgaenger laufen duerfen.
Fussgaengerzonen sind explizit aufgefuehrt, wo ja auch ein generelles Fahrverbot herrscht.
Fahrradstreifen auf der Hauptstrasse sind IMHO nicht gestattet. Es sind nur âLĂ€ngsstreifen fĂŒr FussgĂ€ngerâ erwaehnt.
Die Fahrbahn von Hauptstrassen ist nicht erlaubt und dazu zaehlt ja auch der abgeteilte Streifen.
Also eher nicht als Radweg zu betrachten? Ich meine ich will eigentlich gar nicht auf so was fahren, aber ich fĂŒrchte, dass die Strassen in Richtung Grenze teils so sind ⊠nun, ein Gehsteig wirdâs geben.
Dieser Schweizer Ansatz klingt sehr interessant. GefĂ€llt mir. Die groĂe Frage ist nur, wer im Streit- oder Unfall die Interpretationshoheit hat bezĂŒglich Begriffen wie âgeringes Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzungâ.
Dann wird ein Richter abwĂ€gen und entscheiden mĂŒssen. Selbst wenn die Regelung exakt wĂ€re, dann ist doch oft die Faktenlage unklar. Richter mĂŒssen immer abwĂ€gen. Ich glaube damit kann man leben.
Ich habe die Verkehrspolizei angefragt bezĂŒglich Fahrverbot. Es sieht rechtlich sehr gut aus, wenn wir es nicht ĂŒbertreiben und das GlĂŒck herausfordern
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe bezĂŒglich fahrzeugĂ€hnlichen GerĂ€ten eine Frage.
Aus der BFU- BroschĂŒre geht leider nicht hervor, wie man sich bei einem allgemeinen Fahrverbot zu verhalten hat, mit einem FĂ€G.
Ich gehe davon aus, dass man bei einem allgemeinen Fahrverbot fahrzeugĂ€hnliche GerĂ€te benutzen darf, ansonsten wĂŒrde in der BroschĂŒre darauf hingewiesen werden. Liege ich mit meiner Vermutung richtig ?
[I]Sehr geehrter Herr Gauler
GemĂ€ss Artikel 18 der Strassensignalisationsverordnung (SSV)zeigt das Signal âAllgemeines Fahrverbotâ an, dass der Verkehr in beiden Richtungen fĂŒr alle Fahrzeuge verboten ist. FĂ€G sind keine Fahrzeuge und fallen somit nicht unter dieses Verbot.
Ich war neulich wieder mit dem 36er im Dunkeln unterwegs, teils auf leergefegten Strassen in 30er Zonen und auf Radwegen. Als Beleuchtung hatte ich vorne und hinten eine helle batteriebetriebene LED Lampe. Mir begegneten dabei zahlreiche Radfahrer ganz ohne Licht. Da ging mir wieder durch den Kopf, dass ich meiner Ansicht nach eigentlich ganz vernĂŒnftig unterwegs bin, dass ich mich aber, dank hiesiger gesetzlicher Regelungen, im illegalen Bereich bewege.
Nun habe ich mir den Spass gemacht zu vergleichen was die Schweiz und was Deutschland fĂŒr gesetzliche Regelungen bezĂŒglich Beleuchtung und Reflektoren fĂŒr strassenzugelassene EinrĂ€der bereithĂ€lt:
Schweiz: Nachts und wenn die SichtverhĂ€ltnisse es erfordern, sind fahrzeugĂ€hnliche GerĂ€te oder ihre BenĂŒtzer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
Kann man das inhaltlich verstehen ohne Jura studiert zu haben?
Kann man den Sinn der Auflagen nachvollziehen?
Ist das anwendbar?
Deutschland: Das Fahrzeug muĂ mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer fĂŒr weiĂes Licht ausgerĂŒstet sein. Der Lichtkegel muĂ mindestens so geneigt sein, daĂ seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muĂ so angebracht sein, daĂ er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Das Fahrzeug muĂ im ĂŒbrigen mit mindestens einem nach vorn wirkendem weiĂen RĂŒckstrahler ausgerĂŒstet sein (§ 67 Abs. 3 StVZO). Das Fahrzeug muĂ an der RĂŒckseite mit einer SchluĂleuchte fĂŒr rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden FlĂ€che sich nicht weniger als 250 mm ĂŒber der Fahrbahn befindet sowie mit mindestens einem roten RĂŒckstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden FlĂ€che sich nicht höher als 600 mm ĂŒber der Fahrbahn befindet und mit einem mit dem Buchstaben GroĂ Z gekennzeichneten roten GroĂflĂ€chen-RĂŒckstrahler ausgerĂŒstet sein. Die SchluĂleuchte sowie einer der RĂŒckstrahler dĂŒrfen in einem GerĂ€t vereinigt sein (§ 67 Abs. 4 StVZO). Das Fahrzeug muĂ fĂŒr den Betrieb des Scheinwerfers und der SchluĂleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerĂŒstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V betrĂ€gt (Fahrbeleuchtung). FĂŒr den Betrieb von Scheinwerfer und SchluĂleuchte darf zusĂ€tzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dĂŒrfen sich gegenseitig nicht beeinflussen (§ 67 Abs. 1 StVZO). Die Pedale mĂŒssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben RĂŒckstrahlern ausgerĂŒstet sein; nach der Seite wirkende gelbe RĂŒckstrahler an den Pedalen sind zulĂ€ssig (§ 67 Abs. 6 StVZO). Die LĂ€ngsseiten mĂŒssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben SpeichenrĂŒckstrahlern an den Speichen des Rades oder mit ringförmig zusammenhĂ€ngenden retroreflektierenden weiĂen Streifen an dem Reifen oder in den Speichen des Rades kenntlich gemacht sein (§ 67 Abs. 7 StVZO). Der Scheinwerfer und die SchluĂleuchte dĂŒrfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttĂ€tig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulĂ€ssig; in diesem Fall darf auch die SchluĂleuchte allein leuchten. Alle lichttechnischen Einrichtungen mĂŒssen vorschriftsmĂ€Ăig und fest angebracht sowie stĂ€ndig betriebsfertig sein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Die Einrichtungen dĂŒrfen nicht verdeckt sein (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StVZO). Das Fahrzeug ist kein âRennradâ im Sinne des § 67 Abs. 11 StVZO, so daĂ die besonderen, fĂŒr RennrĂ€der geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind. Auf das Gewicht des Fahrzeugs kommt es daher nicht an. Deshalb ist es z. B. nicht zulĂ€ssig, fĂŒr den Betrieb von Scheinwerfer und SchluĂleuchte an Stelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien mitzufĂŒhren. Ebenfalls nicht zulĂ€ssig ist es, Scheinwerfer und SchluĂleuchte nicht fest am Fahrrad anzubringen, sondern lediglich mitzufĂŒhren und unter den im § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen VerhĂ€ltnissen am Fahrrad anzubringen und zu benutzen.
Kann man das inhaltlich verstehen ohne Jura studiert zu haben?
Kann man den Sinn der Auflagen nachvollziehen?
Ist das anwendbar?
Wie heisst unser Verkehrsminister?
Fallen Gesetze eigentlich unter einen urheberrechtlichen Schutz? (Wer hatâs erfunden? ;)) Könnte man nicht in Deutschland drauf verzichten das (Ein)rad neu zu erfinden und die schweizer FĂ€G-Regelung einfĂŒhren?
Schaut mir nach ner veralteten Vorschrift aus der Zeit rotationssymmetrischer Optiken aus. Heute hat man bei einem guten StraĂenscheinwerfer natĂŒrlich ein nicht kegelförmiges Leuchtfeld und ne Blendgrenze.
Wenn ich das jetzt fĂŒr meinen Cyo einstellen will, was ist dann die Mitte? Der FlĂ€chenmittelpunkt des Leuchtfeldes oder der Lichtmittelpunkt, ĂŒber Lichtmomente errechnet? (also so wie ein Schwerpunkt, bloĂ mit Licht statt Masse) - mĂŒsste ich glatt mal nachfragen.
Im ĂŒbrigens sind diese auch an den FuĂfesseln weiĂer Schimmel unbedingt anzubringen (§ 66 (2) StvZO)
ich fasse zusammen: WeiĂ reflektierender Reifen is ok, weiĂ reflektierende lange Speichenclips auch, aber wenn es zwei klassische Speichenreflektoren sind, mĂŒssen die unbedingt gelb sein! Denkt an die Kinder!
Oh, mein Cyo ist illegal, da ist ein Kondensator drin.
Aber wehe, man hat Standlicht nur vorne. Denkt an die Kinder!
Gar kein Standlicht ist dagegen in Ordnung.
Auch Reflektoren werden unter âlichttechnische Einrichtungenâ abgehandelt; sie dĂŒrfen nicht verdeckt sein.
Ortliebs sind somit illegal, die verdecken die Pedalreflektoren.
WĂ€re mal interessant rauszufinden; dafĂŒr mĂŒssten sich aber Polizisten dafĂŒr interessieren.
Dankenswerterweise verfahren die eher so, dass sie halt die rausziehen bei denen nicht vorne weiĂes und hinten rotes Licht rauskommt - angewendet wird also im Normalfall die Schweizer Regelung.
AuĂer wenn ein Unfall ist, dann sind die Versicherungen sehr genau mit der StvZO.