Einrad Verkehrszulassung - Petition

Warum so kompliziert? Die Felge ist rund. Also hast Du doch schon ein Rad im Rad. :slight_smile:

Du riskierst dennoch, dass sowohl Exekutive als auch Judikative finden, dass Du im Sinne der Legislative doch ein Rad ab hast :wink:

Das wÀre mir zuviel der Rechtsunsicherheit :smiley:

Ist doch eh Wurst!

Da muss ich entschieden widersprechen!
Eine Wurst hat gar kein Rad. Obwohl
 Ein Ring Fleischwurst?
Aber ohne Lampen ist der fuer die Strasse bestimmt nicht zugelassen
 :stuck_out_tongue:

Hier im Schwabenland heißt eine Scheibe Fleischwurst sogar WurschtrĂ€dle, meine ich gehört zu haben! (bin als zugezogener Preuße und Vegetarier allerdings nicht ganz sicher ;))

da krieg ich gleich Hunger
 Schweinebande!

Habs gegoogelt
und heraus kam unter anderem das:

Ich liebe mein neues Bundesland :smiley: (ich hoff, das is bayrisch ^^; )

Geltende Rechtslage in der Schweiz

Angeregt durch diesen Thread, habe ich mal nach der Rechtslage in der Schweiz gesucht und das hier gefunden: FahrzeugÀhnliche GerÀte
Einraeder sind zwar hier nicht explizit aufgefuehrt aber ich denke mal, dass die auch unter die Kategorie fallen.
Damit waehre ja zumindest in der Schweiz ausreichend Rechtssicherheit gegeben.
Also wer sich in Deutschland auf dem Einrad zu unsicher fuehlt kann ja in die Schweiz kommen. Ich fuehle mich nun auch schon viel sichererer auf meinem Uni
 :wink:

Ey, klasse, Zeno! Ich habe nĂ€mlich die vage Idee im Hinterkopf meinen Gastarbeiterheimweg mal per Einrad zurĂŒckzulegen – wenn die Tage wieder ein wenig lĂ€nger sind. Der fĂŒhrt dann von Basel nach Freiburg. Es ist aber nicht so ganz einfach vernĂŒnftig aus Basel rauszukommen. Ausserdem kann es an der Grenze leicht zu Begegnungen mit Offiziellen kommen. Von daher ist die BroschĂŒre fĂŒr mich ein klasse Hinweis! :slight_smile:

So, so, ich fahre also auf einem „fĂ€G“ durch die Gegend! :sunglasses: Mal abgesehen davon, dass mir die Bezeichnung „fahrzeugĂ€hnlich“ fĂŒr ein Einrad im Alltagseinsatz ein wenig missfĂ€llt ;), denke ich, dass EinrĂ€der nahtlos in diese Kategorie fĂ€llen.

GrundsĂ€tzlich gefĂ€llt mir der Ansatz gut, der hier gewĂ€hlt wird! Die bayrische Verordnung gibt vielleicht mehr „Rechtssicherheit“ (:o), doch ist sie etwas (einrad-)weltfremd. So hat die Forderung nach der Bremse kaum eine Relevanz fĂŒr die Verkehrssicherheit und ohne diese darf man nicht mal auf einen Radweg. Daher gefĂ€llt mir dieser „Appell an einen vernĂŒnfigen Umgang im Strassenverkehr“ – so wĂŒrde ich die BroschĂŒre werten – sehr gut, wenn auch manches vage bleibt. „Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist“ ist sicherlich eine dehnbare und interpretationsfĂ€hige Auflage, aber sie ist sinnvoll und realitĂ€tsnah (ich habe neulich auch den Uphill zum Schauinsland abgebrochen, weil zuviel Verkehr, obwohl ich fast [ :roll_eyes: kein Dynamolicht] konform zur bayrischen Verordnung war).

Im Vergleich zu Ahndung von GeschwindigkeitsĂŒberschreitungen in der Schweiz empfinde ich die maximale 30 Sfr Strafe doch als sehr human und gar mitfĂŒhlend. Ein Herz fĂŒr fĂ€Gs! :stuck_out_tongue:

Fuer die Interessierten, hier auch noch der offizielle Gesetzestext:

Art. 50 StrassenbenĂŒtzung
Art. 50a Verwendung als Verkehrsmittel

Gruss,
Zeno

http://www.bfu.ch/PDFLib/1071_42.pdf

Hier noch die passende BroschĂŒre.

Was mir ehrlich gesagt nach wie vor unklar ist, wie es beim Allgmeinen Fahrverbot aussieht
dieses untersagt wohl allen Fahrzeugen das befahren, jedoch ist ein Einrad ein FahrzeugÀhnliches GerÀt.

Leider geht auch die BroschĂŒre nicht explizit darauf ein.

Ich wĂŒrde auch in die Richtung vermuten, die du andeutest, Unikum. Die fĂ€Gs gelten nicht wirlich als Fahrzeug. In der BroschĂŒre steht “GrundsĂ€tzlich gelten bei der Verwendung von fĂ€G als Verkehrsmittel die gleichen Verkehrsregeln wie fĂŒr FussgĂ€nger.” Von daher wĂŒrde ich meinen, dass es erlaubt sein sollte.

Wie seht ihr es mit einer Hauptstrasse, die einen durch farbliche Markierungen gekennzeichneten Fahrradstreifen hat?

Das sehe ich auch so. Laut Text darf ich ueberall mit dem Einrad fahren wo auch Fussgaenger laufen duerfen.
Fussgaengerzonen sind explizit aufgefuehrt, wo ja auch ein generelles Fahrverbot herrscht.

Fahrradstreifen auf der Hauptstrasse sind IMHO nicht gestattet. Es sind nur “LĂ€ngsstreifen fĂŒr FussgĂ€nger” erwaehnt.
Die Fahrbahn von Hauptstrassen ist nicht erlaubt und dazu zaehlt ja auch der abgeteilte Streifen.

Also eher nicht als Radweg zu betrachten? Ich meine ich will eigentlich gar nicht auf so was fahren, aber ich fĂŒrchte, dass die Strassen in Richtung Grenze teils so sind 
 nun, ein Gehsteig wird’s geben.

Dieser Schweizer Ansatz klingt sehr interessant. GefĂ€llt mir. Die große Frage ist nur, wer im Streit- oder Unfall die Interpretationshoheit hat bezĂŒglich Begriffen wie “geringes Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung”.

Dann wird ein Richter abwĂ€gen und entscheiden mĂŒssen. Selbst wenn die Regelung exakt wĂ€re, dann ist doch oft die Faktenlage unklar. Richter mĂŒssen immer abwĂ€gen. Ich glaube damit kann man leben.

Antwort der Verkehrspolizei

Ich habe die Verkehrspolizei angefragt bezĂŒglich Fahrverbot. Es sieht rechtlich sehr gut aus, wenn wir es nicht ĂŒbertreiben und das GlĂŒck herausfordern :slight_smile:

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich habe bezĂŒglich fahrzeugĂ€hnlichen GerĂ€ten eine Frage.

http://www.bfu.ch/PDFLib/1071_42.pdf

Aus der BFU- BroschĂŒre geht leider nicht hervor, wie man sich bei einem allgemeinen Fahrverbot zu verhalten hat, mit einem FĂ€G.
Ich gehe davon aus, dass man bei einem allgemeinen Fahrverbot fahrzeugĂ€hnliche GerĂ€te benutzen darf, ansonsten wĂŒrde in der BroschĂŒre darauf hingewiesen werden. Liege ich mit meiner Vermutung richtig ?

[I]Sehr geehrter Herr Gauler
GemĂ€ss Artikel 18 der Strassensignalisationsverordnung (SSV)zeigt das Signal “Allgemeines Fahrverbot” an, dass der Verkehr in beiden Richtungen fĂŒr alle Fahrzeuge verboten ist. FĂ€G sind keine Fahrzeuge und fallen somit nicht unter dieses Verbot.

[/I]

( Die Antwort gilt fĂŒr die Schweiz )

Hey Stefan super das schafft Klarheit zumindest in der Schweiz. Ich glaube da haben wirs im Vergleich gar nicht mal schlecht


Ich war neulich wieder mit dem 36er im Dunkeln unterwegs, teils auf leergefegten Strassen in 30er Zonen und auf Radwegen. Als Beleuchtung hatte ich vorne und hinten eine helle batteriebetriebene LED Lampe. Mir begegneten dabei zahlreiche Radfahrer ganz ohne Licht. Da ging mir wieder durch den Kopf, dass ich meiner Ansicht nach eigentlich ganz vernĂŒnftig unterwegs bin, dass ich mich aber, dank hiesiger gesetzlicher Regelungen, im illegalen Bereich bewege. :angry:

Nun habe ich mir den Spass gemacht zu vergleichen was die Schweiz und was Deutschland fĂŒr gesetzliche Regelungen bezĂŒglich Beleuchtung und Reflektoren fĂŒr strassenzugelassene EinrĂ€der bereithĂ€lt:

Schweiz:
Nachts und wenn die SichtverhĂ€ltnisse es erfordern, sind fahrzeugĂ€hnliche GerĂ€te oder ihre BenĂŒtzer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.

  • Kann man das inhaltlich verstehen ohne Jura studiert zu haben?
  • Kann man den Sinn der Auflagen nachvollziehen?
  • Ist das anwendbar?

Deutschland:
Das Fahrzeug muß mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer fĂŒr weißes Licht ausgerĂŒstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Das Fahrzeug muß im ĂŒbrigen mit mindestens einem nach vorn wirkendem weißen RĂŒckstrahler ausgerĂŒstet sein (§ 67 Abs. 3 StVZO). Das Fahrzeug muß an der RĂŒckseite mit einer Schlußleuchte fĂŒr rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden FlĂ€che sich nicht weniger als 250 mm ĂŒber der Fahrbahn befindet sowie mit mindestens einem roten RĂŒckstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden FlĂ€che sich nicht höher als 600 mm ĂŒber der Fahrbahn befindet und mit einem mit dem Buchstaben Groß Z gekennzeichneten roten GroßflĂ€chen-RĂŒckstrahler ausgerĂŒstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der RĂŒckstrahler dĂŒrfen in einem GerĂ€t vereinigt sein (§ 67 Abs. 4 StVZO). Das Fahrzeug muß fĂŒr den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerĂŒstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V betrĂ€gt (Fahrbeleuchtung). FĂŒr den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusĂ€tzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dĂŒrfen sich gegenseitig nicht beeinflussen (§ 67 Abs. 1 StVZO). Die Pedale mĂŒssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben RĂŒckstrahlern ausgerĂŒstet sein; nach der Seite wirkende gelbe RĂŒckstrahler an den Pedalen sind zulĂ€ssig (§ 67 Abs. 6 StVZO). Die LĂ€ngsseiten mĂŒssen nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben SpeichenrĂŒckstrahlern an den Speichen des Rades oder mit ringförmig zusammenhĂ€ngenden retroreflektierenden weißen Streifen an dem Reifen oder in den Speichen des Rades kenntlich gemacht sein (§ 67 Abs. 7 StVZO). Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dĂŒrfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttĂ€tig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulĂ€ssig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten. Alle lichttechnischen Einrichtungen mĂŒssen vorschriftsmĂ€ĂŸig und fest angebracht sowie stĂ€ndig betriebsfertig sein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StVZO). Die Einrichtungen dĂŒrfen nicht verdeckt sein (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StVZO). Das Fahrzeug ist kein “Rennrad” im Sinne des § 67 Abs. 11 StVZO, so daß die besonderen, fĂŒr RennrĂ€der geltenden Vorschriften nicht anwendbar sind. Auf das Gewicht des Fahrzeugs kommt es daher nicht an. Deshalb ist es z. B. nicht zulĂ€ssig, fĂŒr den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte an Stelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien mitzufĂŒhren. Ebenfalls nicht zulĂ€ssig ist es, Scheinwerfer und Schlußleuchte nicht fest am Fahrrad anzubringen, sondern lediglich mitzufĂŒhren und unter den im § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen VerhĂ€ltnissen am Fahrrad anzubringen und zu benutzen.

  • Kann man das inhaltlich verstehen ohne Jura studiert zu haben?
  • Kann man den Sinn der Auflagen nachvollziehen?
  • Ist das anwendbar?

:angry: :angry: :angry:

  • Wie heisst unser Verkehrsminister?

Fallen Gesetze eigentlich unter einen urheberrechtlichen Schutz? (Wer hat’s erfunden? ;)) Könnte man nicht in Deutschland drauf verzichten das (Ein)rad neu zu erfinden und die schweizer FĂ€G-Regelung einfĂŒhren?

Ja, schon; mĂŒhsam isses halt.

Ich versuchs mal:

Schaut mir nach ner veralteten Vorschrift aus der Zeit rotationssymmetrischer Optiken aus. Heute hat man bei einem guten Straßenscheinwerfer natĂŒrlich ein nicht kegelförmiges Leuchtfeld und ne Blendgrenze.

Wenn ich das jetzt fĂŒr meinen Cyo einstellen will, was ist dann die Mitte? Der FlĂ€chenmittelpunkt des Leuchtfeldes oder der Lichtmittelpunkt, ĂŒber Lichtmomente errechnet? :stuck_out_tongue: (also so wie ein Schwerpunkt, bloß mit Licht statt Masse) - mĂŒsste ich glatt mal nachfragen.

Im ĂŒbrigens sind diese auch an den Fußfesseln weißer Schimmel unbedingt anzubringen (§ 66 (2) StvZO)

ich fasse zusammen: Weiß reflektierender Reifen is ok, weiß reflektierende lange Speichenclips auch, aber wenn es zwei klassische Speichenreflektoren sind, mĂŒssen die unbedingt gelb sein! Denkt an die Kinder!:stuck_out_tongue:

Oh, mein Cyo ist illegal, da ist ein Kondensator drin.

Aber wehe, man hat Standlicht nur vorne. Denkt an die Kinder!
Gar kein Standlicht ist dagegen in Ordnung.

Auch Reflektoren werden unter “lichttechnische Einrichtungen” abgehandelt; sie dĂŒrfen nicht verdeckt sein.
Ortliebs sind somit illegal, die verdecken die Pedalreflektoren.

WĂ€re mal interessant rauszufinden; dafĂŒr mĂŒssten sich aber Polizisten dafĂŒr interessieren.
Dankenswerterweise verfahren die eher so, dass sie halt die rausziehen bei denen nicht vorne weißes und hinten rotes Licht rauskommt - angewendet wird also im Normalfall die Schweizer Regelung.
Außer wenn ein Unfall ist, dann sind die Versicherungen sehr genau mit der StvZO. :roll_eyes:

Butterbitter, Ă€h SahnesĂŒĂŸ,
Ă€h, Rampensau, nee
 Ramsauer.

handheb DafĂŒr - die Theorie der Praxis anpassen, s.o.

Nachtrag:
Hier - wolle ganz heiße Ware kaufe? Voll illegal und so!