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Hier habe ich jetzt was gefunden:

und zwar: http://www.help.gv.at/Content.Node/28/Seite.280600.html

“Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt (dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist kein Fahrrad oder Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung.”

Laut dem dürfte es wohl etwas schwierig werden, dass Einrad (egal wie groß) irgendwie als fahrrad durchzubringen.

Außerdem ist die Lage in Österreich wirklich besch***en wenn das stimmt was da steht:

"Mit dem Einrad darfst du auf Wohn- und Spielstraßen fahren.

Nicht erlaubt ist das Einrad fahren auf der Fahrbahn, auf Radfahranlagen sowie auf Gehsteigen, Gehwegen und Fußgängerzonen."

Da fallen zunächst 2 Dinge auf:

  1. das ist zwar eine Informationsseite der Österreichischen Regierung, aber kein Gesetz. Die gemachten Aussagen müssen sich also auf irgend etwas stützen falls sie mehr sind als reine Empfehlungen.
  2. Die zitierten Aussagen stammen aus der Kategorie “Jugendliche”. Spitzfindig könnte man daraus jetzt folgern, daß sie für erwachsene Einradfahrer keinerlei Bewandnis haben.

Aber grundsätzlich würde mich die von Ackermiv zitierte Quelle auch interessieren. Das Thema kam schon öfter auf und das Zitat wurde mehrfach kolportiert. Bislang konnte aber niemand eine Quelle dafür angeben.

Hier findet man was interessantes zu deinem punkt eins:

Hinweis
Die hier angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information. Für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der gebotenen Informationen/Services übernehmen wir keine Gewährleistung/Haftung. Insbesondere können aus der Verwendung der abgerufenen Informationen und Services keine Rechtsansprüche begründet werden.
http://www.help.gv.at/Content.Node/impressum/Seite.3500000.html#Haftung

Aber wirklich seltsam ist, dass diese Seite von der Regierung kommt und sie keinerlei Angabe machen, woher sie ihre Informationen nehmen

Schauen wir uns diese Informationsseite doch mal etwas genauer an:

Unter Erwachsene (aka Bürger/innen) findet sich folgende Passage (http://www.help.gv.at/Content.Node/61/Seite.610100.html#def):

Der erste Teil ist mehr oder weniger an StVO 1960 §2 Z22 (RIS - Straßenverkehrsordnung 1960 § 2 - Bundesrecht konsolidiert) angelehnt. Eher weniger als mehr, weil es eben nur ähnlich ist.

Der zweite Teil macht wenig Sinn, da die erreichbare Höchstgeschwindkeit eines Fahrrads sicher nicht primär vom Felgendurchmesser abhängt. Und 5km/h kann man - entsprechenden Fahrer vorausgesetzt - eigentlich mit jedem Fahrrad erreichen.

Zumindest ist da das Wort Einrad nicht erwähnt. Und auch Roller sind ausdrücklich Fahrräder im Sinne dieser “Definition”. Es gibt also keinen Grund, warum nicht auch ein Einrad darunter fallen sollte, solange entweder der Felgendurchmesser > 30cm ist oder man (irgend jemand, muß nicht zwingend der jeweilige Benutzer sein) damit Geschwindigkeiten > 5km/h erreichen kann.

Als Mathematiker sträuben sich mir übrigens die Nackenhaare, wenn ich sehe, daß der Begriff Fahrrad in der Definition für Fahrräder verwendet wird und als bekannt vorausgesetzt wird: “Unter Fahrrad […] versteht man […] Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad […]”

Unter Fahrrad, kurz Rad genannt, versteht man:

* Ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft angetrieben wird
* Ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller)
* Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 600 Watt Leistung aufweist und aus eigener Kraft nicht mehr als 25 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht (z.B. Elektrofahrrad, Elektroscooter)

geil!
in österreich sind also nicht nur tretboote fahrräder sondern sogar ruderboote etc…

ich bin nicht so oft da, aber wenn ich mal in österreich bin bitte ich euch alle mir zu helfen ein tretboot auf den nächsten radweg zu tragen:p:p:p:p:p:p:p

das reicht doch völlig aus, somit ist ein einrad definitiv ein fahrrad im sinne der :thinking: ääähh ja ist doch wohl leider keine verordnung, schade aber auch:o

Soweit ich das jetzt herausgefunden habe ist der §2 Punkt22, welchen du gerade zitiertest nach wie vor in Kraft.
Hier ist der Auszug nochmal aus der aktuellen Fassung von http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336
Zitat:
22.
Fahrrad:
a)
ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)
ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c)
ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d)
ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
/Zitat

Laut diesem muss ein Fahrrad einen der vier Punkte erfüllen. Habe ich das richtig verstanden?

Wenn ja; reicht dann als “Vorrichtung” eine Nabe mit Kurbeln und Pedalen, oder muss es eine komplexere Vorrichtung sein wie zB eine schlumpf nabe oder gar so etwas wie in diesem Thread beschrieben: 3 Speed Unicycle Build ?
Jedenfalls steht bei der gesetzlichen Definition dann nicht fest wie viele Räder ein Fahrrad haben muss, es sei denn es ist ein Fahrzeug dass unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird.
richtig?

fahrradsammlung

also wenn das in holland so wäre käme es mir nicht ganz so seltsam vor:p

Ja, so sehe ich das auch. Am Ende von Punkt c) steht sogar explizit ein “oder”. Ich gehe davon aus, daß auch die anderen Zeilen jeweils mit “oder” verknüpft sind. Alles andere würde auch keinen Sinn machen, weil sich die Punkte teilweise gegenseitig ausschließen.
So machts allerdings auch keinen Sinn, weil dann z.B. ein Düsenjet, der zusätzlich eine Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Räder hat, ein Fahrrad wäre.

Und eine komplexe Mechanik wie etwa eine Schlumpfnabe ist sicher nicht vorgeschrieben, weil sonst auch normale Fahrräder ohne Schaltung ausgeschlossen wären.

Wenn du damit auf dem Fahrradweg schneller als 5km/h vorwärts kommst … :astonished:

unter §2 begriffsbestimmungen steht:

“19.
Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.”

scheint einem einrad nicht zu wiedersprechen - höchstens bei munis die ja "vorwiegend zur verwendung außerhalb der fahrbahn " geschaffen sind könnte es damit ebenso wie bei tretbooten eng werden…

die 5km/h würde ich einen schönen pass runter schon reissen, wird dann halt kniffelig in den kehren :astonished:

also ich hab den § 2 Abs. 1 Z 22 („Fahrrad“) selbst von der Polizeistation in der Kandlgasse (1070 wien) kopiert bekommen(nein nicht die polizeistation hat mir den absatz kopiert sondern der kopierer). Der ist also leider wirklich so wie er ist.

Kurz zusammen gefasst :

ein einrad ist kein fahrzeug(weil blöde argumente die für ein einrad nicht zutreffen).
Ein fahrrad ist ein fahrzeug.
Das Teil mit dem ich fahre ist ein fahrzeug.
Dieses Fahrzeug entspricht den bedingungen für ein fahrrad.
logischer schluss: strafe zahlen weil ich unerlaubter weise mit einem fahrrad auf dem gehsteig gefahren bin.

Problem: Ich hab dann trotzdem keine offizielle bestätigung dass ich als fahrrad gelte.

Ein Einrad ist kein Fahrzeug.
Das Teil mit dem du fährst ist ein Fahrzeug.

Einzig mögliche Schlußfolgerung: Das Teil mit dem du fährst ist kein Einrad.

Und in §2 Abs. 1 Z 22 steht nichts über Einräder. Das steht nur in diesen informellen Erläuterungen deren Herkunft unklar ist.

mach mal n pic und poste selbiges hier :thinking:

ok ich hab jetzt herausgefunden dass besagter absatz eine erkenntnis und nicht direkt ein paragraph ist - aber es gilt.

Du sprichst in Rätseln :thinking:

Hallo ich bin gerede über diesen Tread gestolpert.
Wende dich an eine Verkehrsfachschule in der Fahrlehrer ausgebildet werden,
dort an den Leiter der Einrichtung. Für diese Fresser von Gesetzestexten ist es ein gefundenes Fressen. Ich bin selbst Fahrlehrer in Deutschland, wir haben hier solche Themen auch schon durchgesprochen. Der hiesige Leiter der Verkehrsfachschule war immer daran interessiert Fehler von Ordnungshütern entgegen zu arbeiten.

Ich halte mich an einer Verkehrsverbottafel mit dem Hocheinrad fest, ein Polizeiauto kommt mir entgegen und haltet an:
P: Fahre nur hier auf den Fusswegen.
Ich: Okei
P:Sonst ist es gefährlich wenn du fällst.
Ich: Ja
P: Hast du es im Griff mit fahren?
Ich: Ja sicher!
P:Chapeau!
Die Polizisten sind weg gefahren, ich ebenfalls und ich hoffe sie haben mich auch noch im Rückspiegel weg fahren sehen. =)

ich hab gedacht entzwischen würden die das ignoriert haben…denste…

heute hab ich wieder aufs neue den selben text mit anderer nicht sinnvoller begründung geschickt bekommen…dass das denen nicht zu dumm ist…

genaueres eventuell später heute bin ich müde.

Meine Interpretation der österreichischen StVO (Straßenverkehrsordnung) bezüglich Einrad:

LG AXXI

Hallo Ivo,

bin heute zufällig über diesen Thread gestolpert.
Wie ist das denn weitergegangen, oder wenn Du das nicht alles hier ausbreiten möchtest, wie ist es letztendlich ausgegangen?

Gruß Peter