erste anzeige

Soweit ich das jetzt herausgefunden habe ist der §2 Punkt22, welchen du gerade zitiertest nach wie vor in Kraft.
Hier ist der Auszug nochmal aus der aktuellen Fassung von http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336
Zitat:
22.
Fahrrad:
a)
ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b)
ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c)
ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d)
ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
/Zitat

Laut diesem muss ein Fahrrad einen der vier Punkte erfüllen. Habe ich das richtig verstanden?

Wenn ja; reicht dann als “Vorrichtung” eine Nabe mit Kurbeln und Pedalen, oder muss es eine komplexere Vorrichtung sein wie zB eine schlumpf nabe oder gar so etwas wie in diesem Thread beschrieben: 3 Speed Unicycle Build ?
Jedenfalls steht bei der gesetzlichen Definition dann nicht fest wie viele Räder ein Fahrrad haben muss, es sei denn es ist ein Fahrzeug dass unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird.
richtig?